Mo., 13.12.2021 , 10:09 Uhr

"2G-Kontrollbänder" im Einzelhandel für unzulässig erklärt

Seit dem 8. Dezember gilt in Bayern die 2G-Regelung im Einzelhandel. Ausgenommen davon sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Darunter fallen unter anderem Supermärkte, Bäckereien, Metzgereien, Hofläden, Getränkemärkte, Sanitätshäuser, Tankstellen, Apotheken, Schuhgeschäfte, Drogerien sowie Bau- und Gartenmärkte.

„2G-Kontrollbänder“ für schnelleren Zugang

Für die Einhaltung der 2G-Regel sind die betroffenen Unternehmen selbstständig verantwortlich. Da dies mit einem hohen Aufwand verbunden ist, hatte das Stadtmarketing Karlstadt kürzlich „2G-Kontrollbänder“ eingeführt. Einmal eine vollständige Impfung oder Genesung vorgewiesen, sollten Besucher ein Papierbändchen für das Handgelenk erhalten, mit welchem ihnen der Einlass in weitere Geschäfte schnell und einfach gewährt wird, ohne jedes Mal erneut den 2G-Status und die Identität zu bestätigen.

Kontrollbänder entsprechen nicht der Rechtslage

Das Konzept der „2G-Kontrollbänder“ wurde jedoch bereits zwei Tage nach der Einführung am 8. Dezember vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für unzulässig erklärt. In einem Schreiben an die Kreisverwaltungsbehörden wird erklärt, dass dieses Modell nicht mit der derzeit geltenden Rechtslage der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Einklang stehe. Laut Vorgaben ist es erforderlich, „dass bei jeder Einrichtung und jedem Geschäft, für die die 2G-Regelung gilt, die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen entsprechend kontrolliert wird.“ Bei dem Bändchenmodell würde jedoch nicht der Impfausweis und die Identität überprüft werden, sondern lediglich das Vorhandensein eines Bändchens, im Vertrauen darauf, dass nur geimpfte/genesene Personen im Besitz eines solchen Bändchens sind. Das Tragen eines Bändchens befreit die Betreiber also nicht von ihrer Kontroll- und Feststellungspflicht.

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