Mo., 09.03.2015 , 15:43 Uhr

Jahrestag zum 16. März 1945: Stadt Würzburg verbietet Demo

Würzburg * Die angezeigte Versammlung mit dem Thema *Gegen das Vergessen – 16. März 1945 Gedenkt eurer Toten“ am Sonntag, 15. März 2015, in Würzburg wird verboten. Das Verbot gilt auch für jede Art von Ersatzveranstaltungen.

Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht bei einer erfolgten Klage die
aufschiebende Wirkung wiederhergestellt und damit die Veranstaltung
stattfindet, werden insgesamt 39 Auflagen erteilt. Diese legen rein
vorsorglich u. a. die Wegstrecke, Kundgebungsmittel und verschiedenste
versamlungsrechtliche und versammlungsorganisatorische Details fest.
Ein gesetzlich vorgesehenes Erörterungsgespräch mit dem Anmelder fand
statt; hier wurde insbesondere wegen der Nähe zum Gedenktag 16. März und
der erstbeantragten Streckenführung sowie in weiteren Fragen kein
Einvernehmen hergestellt.
Das ausgesprochene Verbot stützt sich u. a. auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 1
BayVersG. Danach können Versammlungen verboten werden, wenn nach den
erkennbaren Umständen die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden
soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und
Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft
zukommt und durch die Versammlung eine Beeinträchtigung der Würde der
Opfer zu besorgen ist oder die unmittelbare Gefahr einer erheblichen
Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen besteht.
Dies wird von der Stadt Würzburg bejaht: Die Stadt Würzburg kann eine
besondere Stellung im Zusammenhang mit der Bombardierung deutscher
Städte während des Zweiten Weltkrieges vorweisen. Während andere
Städte durch die Verkehrslage oder die Industrien eine besondere
strategische Bedeutung hatten, war Würzburg nur von geringer Bedeutung
für die Industrie und als *Lazarett-Stadt“ ohne bedeutende
militärische Funktion. Bei der Bombardierung wurde die Würzburger
Altstadt zu 90 % und damit fast vollständig zerstört. Über 5000 Menschen
kamen ums Leben.
Außerdem erfolgte die Bombardierung anderer Städte über mehrere Tage,
während Würzburg an tatsächlich einem Tag zerstört wurde. Des
Weiteren jährt sich die Bombardierung Würzburgs als Reaktion auf die
nationalsozialistische Herrschaft im Jahr 2015 zum siebzigsten Mal,
weshalb dem 16.03.2015 zusätzlich eine gesteigerte Bedeutung zukommt.
Die umfangreiche Bombardierung deutscher Städte ist als Folge der
nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft anzusehen, weshalb
insbesondere dem bedeutenden Jahrestag der Bombardierung Würzburgs am
16.03. vor dem Hintergrund der gelebten, in der Öffentlichkeit allgemein
und im Stadtrat der Stadt Würzburg im Besonderen diskutierten und fest
eingeführten städtischen Erinnerungskultur und weit überregional
wahrgenommenen Bedeutung eine herausragende Sonderstellung zukommt. Wie
in keiner anderen Stadt erinnert sich die Stadtgesellschaft vor Ort und
überregional hier an die nationalsozialistische Gewalt- und
Willkürherrschaft, reflektiert die Ursachen und Motive in historisch
politischer und tatsächlicher Hinsicht und genau dieser Sinngehalt hat
eine gewichtige, ja besonders hohe Symbolkraft.
Insbesondere die Symbolhaftigkeit des 16.03.2015, das einseitige, nicht
nachvollziehbare Reduzieren auf die Opferrolle durch
Alliierten-Angriffe, der zu Tage tretende Widerspruch in der
öffentlichen Erinnerungskultur und in der Zusammenschau der Stellen
und Orten, an denen vorübergelaufen werden soll, verdeutlicht die Nähe
des Demonstrationssinngehaltes zum so genannten Dritten Reich und den
daraus resultierenden Folgen, ohne sie zu objektivieren oder nur
ansatzweise zu reflektieren. Auch der breiten überregionalen
Öffentlichkeit ist die Bombardierung Würzburgs sowie der oben
genannten Orte und deren Symbolkraft bekannt. Deren Nutzung durch
rechtsgerichtete Versammlungsteilnehmer wird sicherlich als Missbrauch
und damit als erhebliche Erschütterung grundlegender sozialer und
ethischer Anschauungen empfunden werden. Die Würzburger
Stadtgesellschaft wird durch diese Veranstaltung in Bezug zu den
aufgezeigten Räumen und insbesondere zu dem symbolischen Tagesereignis
empfindlich beeinträchtigt, ja erschüttert.
Darüber hinaus stützt sich das Verbot auch auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG:
Hier kann die Versammlung verboten werden, wenn nach den erkennbaren
Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der
Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dies ist im Hinblick auf die
Streckenführung (Husarenwäldchen wird durch die Sicherheitssatzung
geschützt), aber insbesondere der Gefahreneinschätzung beim
Zusammentreffen der unterschiedlichen *politischen Lager“
(gewaltbereite Szene) zu erwarten. Mildere Mittel, insbesondere die
Festlegung von Beschränkungen, sind nicht ersichtlich um die Gefahr
eines Zusammenstoßes von rechts- und linksextremen Gruppierungen zu
reduzieren.

Demo Würzburg

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