Mittlerweile ist klar: einige der bayerischen Corona-Verbote im April 2020 waren nicht rechtmäßig. Trotzdem hat der Freistaat damals verhängte Bußgelder bislang nicht zurückgezahlt. Was Sie nun wissen müssen.
Ohne wichtigen Grund die Wohnung verlassen, um alleine im Park zu sitzen oder in der Frühlingssonne spazieren zu gehen – zu Beginn der Corona-Pandemie im April 2020 war das in Bayern aufgrund des verhängten Lockdowns verboten. Zu Unrecht entschied in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht Leipzig vor gut drei Wochen. Zu verbieten, dass Bürgerinnen und Bürger alleine oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstands einfach nur im Freien verweilen, sei zu weitreichend und unverhältnismäßig gewesen, so die Bundesrichter.
Das Urteil bezieht sich aber lediglich auf den Paragrafen 4 Absatz 2 und 3 der damaligen Corona-Verordnung. Darin wurde das Verlassen der eigenen Wohnung an „triftige Gründe“ wie Berufsausübung, Einkäufe, Arztbesuche oder auch „Gassigehen mit dem Hund“ geknüpft. Alle weiteren damaligen Corona-Einschränkungen wurden vom Gericht nicht beanstandet – etwaige Bußgelder dahingehend sind damit weiterhin rechtskräftig.
Im Zeitraum vom 1. bis zum 19. April 2020, in dem eben diese beanstandete Regel Teil der Lockdown-Beschränkungen war, wurden alleine in Bayern knapp 30.000 Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Ausgangsbeschränkungen eingeleitet. 2024 davon bei uns in Unterfranken. In etwa 22.000 dieser Fälle wurde bayernweit dann auch ein Bußgeld von bis zu 150 Euro verhängt. In Unterfranken soll es laut Statistik 1499 Geldbußen gegeben haben.
„In Fällen, in denen das mit dem Bußgeld geahndete Verhalten nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht hätte untersagt werden dürfen, sollte grundsätzlich ein Bußgeld auch zurückgezahlt werden können“, äußerte sich Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) kurz nach dem Urteil Ende November. Eine Regelung zu einer solchen Rückzahlung sei bereits in Arbeit, hieß es damals. Gut drei Wochen später gibt es noch keine näheren Details. Klar scheint bisher nur, dass mögliche unrechtmäßige Geldbußen nur auf Antrag und nach einer Einzelfallprüfung durch die Kommunen vor Ort zurückerstattet werden sollen. Das Gesundheitsministerium verweist auf das Gericht. Das hatte das Urteil am 22. November zwar mündlich verkündet. Eine schriftliche Urteilsbegründung gebe es aber voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr, so das Ministerium. Notwendig sei diese Begründung, um klären zu können, welche der Bußgeldbescheide tatsächlich unrechtmäßig verhängt wurden.