Mi., 31.08.2022 , 18:01 Uhr

Bundesregierung beschließt Energiesparmaßnahmen – Das gilt ab 1. September

Viele Kommunen haben bereits in Eigenregie Maßnahmen zum Energiesparen beschlossen – ab 1. September treten bundesweite Regelungen in Kraft. Was ab Donnerstag zu beachten ist.

Kurz- und Mittelfristige Maßnahmen der Regierung

Das Kabinett hat weitere Energiesparmaßnahmen beschlossen, die kurz- und mittelfristig zur Sicherung der Energieversorgung beitragen. Unter anderem sollen weniger Büroflächen geheizt werden und Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen zu bestimmten Zeiten nicht mehr beleuchtet werden. Die kurzfristigen Maßnahmen treten zum 1. September in Kraft, die mittelfristigen zum 1. Oktober.

Energiesparen ist Gemeinschaftsaufgabe

In den nächsten Wochen dürften die Temperaturen noch erträglich sein – offiziell beginnt nach meteorologischer Zeitrechnung jedoch am Donnerstag, den 1. September, bereits der Herbst. Um eine Notsituation der Energieversorgung in den kalten Monaten vorzubeugen, müssen jetzt Politik, Unternehmen und Verbraucher*innen einen gemeinsamen Weg einschlagen: Energiesparen. Für einen rechtlichen Rahmen sorgen nun die beschlossenen Maßnahmen der Bundesregierung. Diese richten sich sowohl an öffentliche Einrichtungen und Unternehmen als auch an Privatpersonen.

„Wir stehen vor einer nationalen Kraftanstrengung, und es braucht ein starkes Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, von Bund, Ländern, Kommunen, Sozialpartnern, Gewerkschaften, Handwerk und Verbänden sowie der Zivilgesellschaft. Jeder Beitrag zählt“, appelliert Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz.

Diese Maßnahmen gelten ab 1. September

Die nachfolgenden Regelungen treten zum 1. September 2022 in Kraft und gelten bis zum 28. Februar 2023.

Was für private Haushalte gilt

Um Mieter*innen zu ermöglichen, die Heizung herunterzudrehen und somit Energie einzusparen, werden vertragliche Bestimmungen über eine bestimmte Raumtemperatur für die nächsten sechs Monate ausgesetzt.

Was für Pool-Besitzer gilt

Private Schwimmbecken im Innen- oder Außenbereich dürfen nicht mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz beheizt werden. Diese Regelung ist nur aufgehoben, wenn die Beheizung für therapeutische Anwendungen zwingend notwendig ist.

Was in öffentlichen Gebäuden gilt

In öffentlichen Gebäuden ist das Beheizen von Gemeinschaftsflächen verboten, wenn diese nicht zum Aufenthalt von Personen genutzt werden. Außerdem wird es in öffentlichen Gebäuden kein warmes Wasser mehr zum Händewaschen geben.

Ausgenommen von diesen Regeln sind medizinische Einrichtungen, Schulen und Kitas. Von dem Wassererwärmungs-Verbot sind Einrichtungen ausgenommen, bei denen der Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen Abläufen gehört.

Was am Arbeitsplatz gilt

Im Büro in einem öffentlichen Gebäude gilt eine Höchsttemperatur von 19 Grad. Je nach körperlicher Anstrengung der Arbeit variieren die Höchsttemperaturen bis hin zu körperlich schwerer Tätigkeit: hierfür ist eine Raumtemperatur von 12 Grad festgelegt.

Was für öffentliche Außenbeleuchtung von Gebäude gilt

Fassadenbeleuchtungen von Gebäuden und Denkmälern werden abgeschaltet, insofern hierdurch kein Sicherheitsrisiko entsteht. Eine Ausnahme wird zudem bei kurzzeitigen Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten gemacht.

Was für den Einzelhandel gilt

Ladentüren in beheizten Räumen des Einzelhandels dürfen nicht mehr dauerhaft offen stehen.

Was für beleuchtete Werbemittel gilt

Für den Betrieb von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlage gilt eine zeitliche Limitierung von 16 bis 22 Uhr. Über Nacht und während des Tages sind sie auszuschalten.

 

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