Fr., 10.12.2021 , 12:09 Uhr

Bundestag beschließt Teil-Impfpflicht

Bundestag und Bundesrat haben am Freitag, 10. Dezember 2021, Veränderungen am Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Nach einer einstündigen Debatte stimmte die überwiegende Mehrheit des Bundestags für den gemeinsamen Gesetzesenwurf von SPD, Grünen und FDP zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und verschiedene Corona-Maßnahmen.

Diese Änderungen wurden beschlossen:

Spezial-Impfpflicht

Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeberufen sollen bis zum 15. März einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder Genesung besitzen. Personal, das erst nach dem 15. März ein Beschäftigungsverhältnis eingeht, muss dann von vornherein eine vollständige Impfung oder Genesung vorweisen können.

Erweiterung der Impfberechtigten

Aufgrund der derzeit bestehenden sehr hohen Nachfrage nach Auffrischungsimpfungen, aber auch der wieder steigenden Nachfrage nach Erst- und Zweitimpfungen sind aus Sicht der Fraktionen schnelle Auffrischungsimpfungen notwendig. Um diesen Bedarf zu decken, sollen neben Ärzten auch Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker Schutzimpfungen gegen das Coronavirus für einen vorübergehenden Zeitraum an Menschen ab 12 Jahren vornehmen können. Voraussetzung sollen eine Schulung und geeignete Räumlichkeiten oder Einbindungen in mobile Impfteams sein.

Finanzieller Ausgleich für Krankenhäuser

Um negative Folgen für Krankenhäuser zu vermeiden, sollen Kliniken wieder Ausgleichszahlungen erhalten. Dieser finanzielle Ausgleich soll vor allem jene Krankenhäuser unterstützen, die zwar nicht primär in die Versorgung von Corona-Patienten eingebunden sind, aktuell und perspektivisch jedoch stark belastetet sind.

Befugnisse für Länder

Den einzelnen Länder sollen die Möglichkeit haben, die Anzahl von Personen bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten auch im Hinblick auf geimpfte und genesene Personen zu begrenzen, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt ist. Auch bei Zusammenkünften von vollständig geimpften oder genesenen Personen soll die Möglichkeit bestehen, die Anzahl der Personen zu beschränken.

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