Di., 01.03.2022 , 12:53 Uhr

Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Holetschek legt Konzept für Bayern vor

Am heutigen Dienstag, zwei Wochen vor dem Stichtag zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht, legt der bayerische Gesundheitsminister Klaus Holetschek eine Leitlinie zur Umsetzung der Maßnahme im Freistaat vor. Darin setzt Bayern auf eine pragmatische Umsetzung „mit Augenmaß“.

Vollziehung des Gesetzes mit Augenmaß

Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek hat in der Debatte über die bundesweite einrichtungsbezogene Impfpflicht ein pragmatisches Umsetzungs-Konzept für Bayern vorgelegt. Holetschek betonte am Dienstag in München: „Es war unabdingbar und richtig, dass Bayern in den vergangenen Wochen auf dem Weg zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht den Finger in einige offene Wunden gelegt hat. Zwar hat das Bundesgesundheitsministerium mittlerweile seine Handreichung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht mehrfach überarbeitet. Aber mehrere, dabei auch zentrale Fragen bleiben dennoch offen. Bayern füllt diese Lücken nun selbst und vollzieht das Gesetz mit Augenmaß. Wir haben die Kommunen und die Verbände im Gesundheitswesen entsprechend informiert.“

Stufenweise Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

1. Ungeimpfte Angestellte an das Gesundheitsamt melden

Ähnlich wie Nordrhein-Westfahlen hat sich auch Bayern für eine Umsetzung in einem gestuften Verwaltungsverfahren entschieden. Das bedeutet konkret, dass betroffene Einrichtungen ab dem 16. März die noch ungeimpften Mitarbeitenden und diejenigen, die keinen gültigen Genesenenstatus oder ein ärztliches Attest vorlegen können, melden muss.

2. Angebot zur Impfberatung

Das Gesundheitsamt gibt diesen Personen dann die Möglichkeit, eine Impfberatung wahrzunehmen und die Entscheidung zu überdenken. Ziel dieses Verfahren ist es laut Holetschek, noch möglichst viele Mitarbeitenden von einer Impfung zu überzeugen. Die Bayerische Staatsregierung setzt hierbei große Hoffnungen in den neuen, proteinbasierten Novavax-Impfstoff.

3. Aufforderung zur Vorlage des Impf-/Genesenenstatus

Auf das Beratungsangebot folgt eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise beim Gesundheitsamt. Bleibt diese weiterhin aus, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

4. Aussprache eines Betreuungsverbot unter Berücksichtigung der Patientenversorgung

In letzter Konsequenz – laut Pressemitteilung aber nur als Ultima Ratio – kann dann ein Betretungsverbot ausgesprochen werden. Hierbei soll laut Holetschek jedoch im Einzelfall auch die Einrichtung angehört werden, um die Versorgungssicherheit der Patienten zu berücksichtigen.

Umsetzung eines digitalen Meldesystems

Beim Thema eines rechts- und datenschutzsicheren Meldeweges erklärte Holetschek, dass Bayern auch hier eine eigene Lösung entwickeln wolle. Der Bund habe bereits klargemacht, dass er sich dieser Aufgabe aufgrund mangelnder Kapazitäten nicht annehmen werde. Das Bayerische Ministerium habe deshalb bereits alles in die Wege geleitet, um für die Gesundheitsämter und die medizinischen Einrichtungen ein entsprechendes Angebot zu schaffen.

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