Seit Einführung der EU-Drohnenverordnung gelten europaweit einheitliche Qualifikationspflichten für Drohnenpiloten. Nun läuft die fünfjährige Gültigkeitsdauer der ersten Führerscheine aus. Wer seinen Nachweis nicht rechtzeitig verlängert, muss mit zusätzlichen Prüfungen und Mehrkosten rechnen.
Die EU-Verordnung regelt, welche Qualifikationen Piloten vorweisen müssen – abhängig von Gewicht und Einsatzszenario ihrer Drohne. In Deutschland unterscheidet man zwischen drei Nachweisen:
• EU-Kompetenznachweis A1/A3 („kleiner Drohnenführerschein“)
• EU-Fernpilotenzeugnis A2 („großer Drohnenführerschein“)
• STS-Fernpilotenzeugnis für komplexere Einsätze
Alle Lizenzen sind nur fünf Jahre gültig. Die ersten wurden Ende 2020 ausgestellt – damit laufen sie Ende 2025 bzw. Anfang 2026 aus.
Ausgenommen von den Regelungen sind Drohnen mit einer C0-Klasse, Selbstbauten mit weniger als 250 Gramm Aufstiegsgewicht und einer Maximalgeschwindigkeit unter 19 m/s sowie Altgeräte mit weniger als 250 Gramm Aufstiegsgewicht.
Das Luftfahrtbundesamt (LBA) bietet eine einfache Online-Verlängerung an:
• A1/A3-Kompetenznachweis: jederzeit per Online-Test mit 40 Fragen (Gebühr: 15 €)
• A2-Fernpilotenzeugnis: kann nur während der Gültigkeit verlängert werden – durch eine Auffrischungsschulung bei einer anerkannten Prüfstelle
• STS-Fernpilotenzeugnis: ebenfalls nur fünf Jahre gültig, (Verlängerungsgebühr: 15 €)
Wichtig: Wer die Frist für das A2-Zeugnis verpasst, muss die komplette Prüfung inklusive Gebühren (rund 300 €) neu ablegen. Experten warnen hier vor einer Kostenfalle und raten zu einer rechtzeitigen Prüfung der Fristen.