Nach einer überstandenen Corona-Infektion gilt man in Deutschland aktuell nur noch 90 Tage als genesen. Zuvor waren es sechs Monate, bis das RKI Mitte Januar diese Zeitspanne verkürzt hatte. Diese Verkürzung ist nach Ansicht eines bayerischen Verwaltungsgerichts in der jetzigen Form nicht zulässig. Die Richter im mittelfränkischen Ansbach gaben am Freitag den Eilanträgen von zwei Genesenen statt. Demnach gilt bei den Klägern weiterhin der alte Genesenenstatus von sechs Monaten. Die Gerichtsentscheidung gilt zunächst einmal jedoch nur für die beiden Antragsteller.
Die neue Regelung war nach Bekanntwerden auf viel Kritik gestoßen – sie galt ohnehin als umstritten. Wie ein Sprecher des Ansbacher Gerichts berichtete, hatten die Richter Zweifel, dass die Neuregelung verfassungsgemäß ist und begründen dies damit, dass die neue Verordnung keinen konkreten Zeitraum mehr benennt, sondern bezüglich des Zeitraums auf das RKI verweist – so sei die Entscheidung über diese Regelung bei einer behördlichen Institution.
Damit sah das Gericht die Neuregelung bereits aufgrund des Vorgehens als unzulässig an. Die Richter verzichten daher darauf, genau zu prüfen, ob die Verkürzung des Genesenenstatus insgesamt verfassungswidrig ist. Gegen den Beschluss kann nun Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München eingelegt werden.