Die Pauschale ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes, in dem der Gesetzgeber mehrere Entlastungsmaßnahmen beschlossen hat. Im Gegensatz zum 9-Euro-Ticket und dem Tankrabatt steht die Energiepreispauschale noch aus. Entlastet werden sollen vor allem diejenigen, denen Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Das Pendeln zur Arbeitsstätte ist aber keine Voraussetzung.
Berechtigt sind alle aktiv Erwerbstätigen wie Arbeiter, Angestellte, Beamte, Auszubildende, Werkstudenten, Studenten im bezahlten Praktikum und Minijobber, die einen Wohnsitz in Deutschland haben. Anspruch haben außerdem Personen, die derzeit Kranken- oder Elterngeld erhalten, 2022 irgendwann gearbeitet haben und nun arbeitslos sind, Rentner mit Nebenverdienst, Ehrenamtliche mit Aufwandsentschädigung, Personen mit Angestelltenverhältnis bei einem Angehörigen. Ausgeschlossen sind alle Nicht-Erwerbstätigen also Elterngeldbezieher ohne Arbeitsverhältnis, Ehrenamtler ohne Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung oder Rentner ohne Nebenerwerb.
Die Energiepreispauschale beträgt einmalig 300 Euro. Der Betrag wird mit dem persönlichen Satz versteuert, für die Sozialversicherungen ist nichts zusätzlich abzuführen, die vollen 300 Euro bleiben allerdings nur jenen Arbeitnehmern, deren Gehalt unter dem steuerlichen Freibetrag von 10.300 Euro im Jahr liegen.
Wenn nur alles so einfach wäre, denn für die Energiepreispauschale müssen die meisten rein gar nichts tun. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten die Summe bequem mit dem Lohn für September. Wer zum Zeitpunkt der Ausschüttung gar nicht oder bei einem Angehörigen angestellt ist, kann sich die Pauschale über die Einkommenssteuererklärung 2022 zurückholen.