Nun hat sich auch der Jäger zu Wort gemeldet: Der freilaufende Hund habe einen Hasen gehetzt und sei kurz davor gewesen, das Tier zu reißen. Da sei es seine Pflicht gewesen, einzugreifen. Natürlich hätte er nicht geschossen, wenn er Menschen gesehen hätte, erklärt der Schütze. Er sei auch nicht einfach verschwunden, sondern hätte später noch nachgesucht. Er sei nur nach Hause, da sein Gewehr nicht mehr nachlud und um seinen Hund zu holen. Doch da habe schon die Polizei bei ihm angerufen. Die Aktion bei Knetzgau löst nicht nur unter Tierfreunden entsetzen aus. Auch Jägerinnen und Jäger distanzieren sich vom Schusswaffengebrauch gegen wildernde Haustiere. Der Vorsitzende der Kreisgruppe Haßfurt des Bayerischen Jagdverbandes (BJV) Egon Frank erklärt auf wildernde Hunde anzulegen praktisch als Tabu. Der Schütze ist schon des Öfteren mit Menschen in seinem Jagdrevier und auch mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Die Polizeiinspektion Haßfurt kündigte an ein Strafverfahren gegen den Jäger einzuleiten.
Es sollte eine schöne Erinnerung werden, nun gleicht es einem Albtraum. Am Montag war ein österreichisches Ehepaar bei einem Urlaubsausflug mit seinem Hund und einem Kanu auf dem Main bei Knetzgau unterwegs. An der Staustufe Knetzgau wollten die Kanufahrer dann an Land. Ihr Hund sprang aus dem Kanu und rannte auf die Mainwiese. Kurz darauf von einem Jäger erschossen und bei einem Durchschuss schwer verletzt. Der Jäger entfernte sich, ohne sich um das Tier zu kümmern oder sich bei dem Ehepaar zu melden.
Die verzweifelten Hundebesitzer gingen an Land und kümmerten sich sofort um ihr verletztes Tier. Trotz der Behandlung durch einen herbeigerufenen Tierarzt verstarb der Hund an seiner Schussverletzung. Die Polizeiinspektion Haßfurt untersucht nun den Vorfall und das Verhalten des Jagdausübungsberechtigten für dieses Jagdrevier. Hierbei soll auch geklärt werden, ob der Jäger sein Recht auf Jagdausübung berechtigt genutzt hat, so die Polizei.
Wenn Hunde wildern, dürfen Revierinhaber und Jagdaufseher den Hund erschießen, nicht aber jeder Jäger. Das regelt der sogenannte „Jagdschutzparagraph“ im Bayerischen Jagdgesetz. Folgende Bedingungen müssen dafür aber erfüllt sein: Der Hund muss ohne Aufsicht unterwegs sein. Er muss in der Lage sein, das Wildtier zu gefährden. Ein Jäger darf also keinen Dackel erschießen, der einem Hirsch nachstellt. Und der Hund muss dem Wild „erkennbar nachstellen“. Ein bloßes unbeaufsichtigtes Streunen gehört nicht dazu. Der Hund muss das Wildtier allerdings noch nicht hetzen; er muss es auch noch nicht angefallen oder gerissen haben, damit der Jäger schießen darf. Es reicht, dass der Hund die Fährte eines konkreten Tieres aufgenommen hat und dieses „zielgerecht verfolgen“ will.