Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, beispielsweise wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Auch während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten besteht ein Kindergeldanspruch.
Kindergeld kann ebenfalls während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste wie FSJ, FÖJ oder anerkannten Freiwilligendiensten im In- oder Ausland gezahlt werden. Dies bietet jungen Menschen, die sich sozial engagieren, finanzielle Unterstützung und erleichtert den Übergang in das Berufsleben oder eine weiterführende Ausbildung.
Wenn sich die Ausbildungsunterbrechung unverschuldet länger hinzieht, kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht ist oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Wichtig ist, dass es sich um den nächstmöglichen Beginn handelt und die Bewerbungsbemühungen durch Nachweise wie Ausbildungsverträge, Immatrikulations- oder Schulbescheinigungen belegt werden können.
Das Online-Angebot unter www.familienkasse.de ermöglicht es, Mitteilungen und Nachweise, wie zum Beispiel über den Ausbildungs- oder Studienbeginn, bequem und komplett online an die Familienkasse zu übermitteln. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Wichtig ist, die Pläne des Kindes nach dem Schulabschluss mitzuteilen, um die Zahlungen aufrechtzuerhalten. Alle aktuellen Informationen rund um das Kindergeld sowie zum Kinderzuschlag finden sich ebenfalls online unter www.familienkasse.de.
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