Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat einem Eilantrag einer Wirtin aus Unterfranken stattgegeben und die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Kraft gesetzt. Während Speisewirtschaften unter Beachtung von Abstands- und Hygienemaßnahmen schon seit einiger Zeit auch ihre Innenräume öffnen dürfen, war es reinen Schankwirtschaften bisher verboten. Durch diese Ungleichbehandlung fühlte sich die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit verletzt und zog mit einem Normenkontrolleilverfahren vor Gericht. Der zuständige Senat gab ihr Recht, zwar hätte zu Beginn der Pandemie noch ein rechtlich erheblicher Unterschied in den typischen Betriebsabläufen bestanden, in der Zwischenzeit hätten sich diese aber so sehr angenähert. Ausreichend seien daher auch mildere Mittel wie Hygienekonzepte, ein Verbot des Alkoholausschanks ab einer bestimmten Uhrzeit oder Sperrzeitregelungen. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.