In den neuen Coronabeschlüssen heißt es in Paragraf 15: „Volksfeste und öffentliche Festivitäten“ bleiben untersagt. Aber was sind öffentliche Festivitäten? – Kirchweihen, Dorffeste, Weinwanderungen oder etwas anderes? Darüber herrschte knapp 2 Tage lang Verunsicherung.
Dann die Antwort vom Gesundheitsministerium: „Unter den Begriff der öffentlichen Festivitäten fallen solche Feiern, die ähnlich wie Volksfeste, einen offenen und sehr großen Besucherkreis sowie eine Magnetwirkung für überregionale Besucherströme erwarten lassen.“ Kirchweihen, Feuerwehrfeste oder Weinbergswanderungen dürften daran gemessen „als zulässig zu bezeichnen sein“, heißt es in der Antwort weiter. Entscheidend sind dann aber auch die konkreten Bedingungen vor Ort.