Seit dem 3. April gelten nicht mehr die gewohnten, sondern nur noch Corona-Basisschutzregeln in Deutschland. 2G, Maskenpflicht, Testpflicht – vieles entfällt von heute auf morgen. Wie ist die Situation am Arbeitsplatz?
Fällt mit den Maßnahmen auch die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten? Nicht unbedingt, sagt Rechtsanwältin Dörthe Leopold von der Kanzlei MWLG in Würzburg. Die Verpflichtung gibt es zwar nicht mehr für den Arbeitgeber, an Konzepten, die sich in den vergangenen zwei Jahren bewährt haben, werden aber wohl viele festhalten.
Die Maskenpflicht gilt weiterhin nur noch in vulnerablen Einrichtungen, also Krankenhäuser, Pflegeheime und Arztpraxen. An anderen Arbeitsplätzen muss der Arbeitgeber ein Hygienekonzept zum Infektionsschutz vorhalten. Wo also keine Abstände eingehalten werden können, kann der Arbeitgeber auch eine Maskenpflicht anordnen.
Die Testpflicht gilt nach wie vor an Schulen, Kitas und vulnerablen Einrichtungen. Alle anderen Arbeitgeber sind nicht länger verpflichtet, kostenlose Tests zur Verfügung zu stellen. Von Vorteil wäre ein kleines Kontingent aber dennoch, so Leopold. Fühlt sich ein Arbeitnehmer nicht gut, besteht so eine schnelle Möglichkeit, Rückschlüsse auf eine mögliche Corona-Infektion zu ziehen.