Welche Auswirkungen hat der Corona-Impfstatus auf das Arbeitsverhältnis? Rechtsanwältin Dörthe Leopold von der Kanzlei MWLG erklärt die aktuelle Rechtslage:
In Deutschland darf er Arbeitgeber bisher nur den Impfstatus abfragen, wenn die Arbeitnehmer mit kranken oder alten – sogenannten vulnerablen Personengruppen zu tun haben. Möchte also ein Arbeitnehmer seinen Corona-Impfstatus nicht preisgeben, muss er einen negativen Test gemäß der 3G-Regelung am Arbeitsplatz erbringen.
Einen Job-Anwärter/in bspw. aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Gesinnung nicht einzustellen ist rechtswidrig. Darf ein Arbeitgeber eine Einstellung ablehnen, weil der/die Anwärter*in nicht gegen Corona geimpft ist? Wahrscheinlich schon, meint Leopold, wenn die Arbeitskraft nicht voll einsetzbar ist. Eine Rechtssprechung dazu gibt es aber noch nicht.
Was, wenn eine Arbeitskraft aufgrund einer fehlenden Impfung nicht mehr voll, wie im Vertrag geregelt, eingesetzt werden kann? Zunächst muss der Arbeitgeber Alternativen, wie z.B. Home Office in Betracht ziehen. Funktionieren derartige Maßnahmen nicht, ist wohl eine Gehaltskürzung oder andere Sanktionen rechtens. Auch hier liegt noch keine Rechtssprechung vor, so Rechtsanwältin Dörthe Leopold.