Mitarbeitende der Gastronomie müssen im Außenbereich keine Maske mehr tragen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klargestellt. Demnach ergebe sich aus der Coronaverordnung selbst keine Maskenpflicht, sondern eine Empfehlung aus den jeweiligen Rahmenkonzepten, die für den einzelnen Gastronomen nicht verbindlich seien. Das heißt: sofern ein Landkreis keine konkrete Anordnung ausspricht, muss das Personal im Außenbereich keine Maske tragen. Auch Tagungsteilnehmer sind von der Maskenpflicht befreit.
Der Rechtsanwalt Christian Sitter hatte für einen Gastronomen aus Randersacker in drei Punkten geklagt, auch in Bezug auf die Datenschutzwidrigkeit der Kontaktnachverfolgung in der Gastronomie. Zu diesem Thema wurde keine Stellung bezogen.