Mo, 02.01.2023 , 18:01 Uhr

Neues Jahr, neue Gesetze – Das ändert sich im Januar 2023

Für das Jahr 2023 stehen zahlreiche Änderungen an, unter anderem in den Bereichen Umwelt, Gesundheit, Energie und Finanzen. Was im Januar teurer wird, was billiger und was sich komplett ändert – mehr dazu jetzt.

Bürgergeld ersetzt Hartz-IV-System

Zum 1. Januar 2023 wird das Arbeitslosengeld II durch das sogenannte Bürgergeld abgelöst. Die Freibeträge auf Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro steigen damit auf 30 Prozent, um den Anreiz, eine Tätigkeit aufzunehmen, zu erhöhen. Zudem soll ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro bei Aufnahme von abschlussbezogenen Weiterbildungen eingeführt werden. Für Leistungsberechtigte gilt im ersten Bezugsjahr ein Vermögensfreibetrag von 40.000 Euro für einen Single und 15.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt.

Strom- und Gaspreisbremse starten

Infolge der Energiekrise sollen 2023 Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme für finanzielle Entlastung bei den Verbrauchern sorgen. Nach aktuellem Stand treten die Preisbremsen zwar erst im März 2023 in Kraft, sollen dann aber rückwirkend ab 1. Januar 2023 anschlagen. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gilt dann ein gedeckelter Gaspreis von 12 Cent und bei Strom von 40 Cent pro Kilowattstunde. Bei Fernwärme liegt die Deckelung bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Für den darüber liegenden Verbrauch muss der jeweils geltende Vertragspreis gezahlt werden.

Mehr Wohngeld für mehr Empfänger

Eine weitere Maßnahme im Rahmen der Energiekrise stellt die Erhöhung des Wohngeldes dar: Der Beitrag steigt ab dem 1. Januar 2023 um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat. Außerdem sollen deutlich mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld erhalten: Statt bisher 600.000 Menschen soll das neue Wohngeld nun etwa 2 Millionen Menschen zugutekommen.

Krankmeldungen ab 2023 vollständig digital

Ab dem 1. Januar 2023 übermitteln Arztpraxen Krankschreibungen direkt und digital an die Krankenkassen – der gelbe Schein gehört damit der Vergangenheit an. Arbeitnehmer müssen von nun an keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen, sind aber nach wie vor verpflichtet, ihren Arbeitgeber über eine Arbeitsunfähigkeit umgehend zu informieren. Arbeitgeber müssen die Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitenden dann direkt bei den Krankenkassen abrufen.

Erhöhung des Kindergeldes

Familien dürfen sich über eine ordentliche Kindergelderhöhung freuen: Ab dem 1. Januar gibt es für jedes Kind 250 Euro. Bislang betrug die staatliche Unterstützung für die ersten beiden Kinder jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 und für jedes weitere Kind 250 Euro. Nun ist das Kindergeld mit 250 Euro für jedes Kind vereinheitlicht.

Mindestlohn für Auszubildende

Mehr Geld gibt es ab diesem Jahr auch für angehende Azubis: Wer sich für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 620 Euro – diese lag bisher bei 585 Euro. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr kommen Vergütungsaufschläge hinzu.

Mehrwegpflicht in der Gastronomie

Restaurants, Cafés und auch Lieferdienste, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen, sind ab 2023 dazu verpflichtet, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Eine Ausnahme gilt jedoch für kleine Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie müssen stattdessen mitgebrachte Behältnisse der Kunden akzeptieren und ihre Produkte auf Wunsch in diese abfüllen.

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