Immer wieder kommt es – auch in unserer Region – zu Betrugsfällen bei denen vor allem ältere Menschen mit Schockanrufen um ihr Erspartes gebracht werden. Aber Betrug findet nicht nur am Telefon statt. Im Internet kann es schnell passieren, dass man auf einen sogenannten Phishing-Link klickt, oder seine Bankdaten in einem nur auf den ersten Blick seriösen Online-Shop angibt. Und dann, beim Blick auf den nächsten Kontoauszug folgt dann der Schock: Vom Konto wurden nicht autorisierte Überweisungen getätigt. Und nun? Welche Rechte Sie als Bankkunde in so einem Fall haben, darüber haben wir mit dem Rechtsanwalt Dr. Jochen Sues von der Kanzlei MWLG gesprochen.
Laut Gesetz sind Banken grundsätzlich dazu verpflichtet, abgebuchte Beträge, die durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge ausgelöst wurden, unverzüglich zu erstatten. Allerdings gilt dies nicht, wenn dem Bankkunden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können – Und genau hier liegt oft das Problem: Banken berufen sich in solchen Fällen oft darauf, dass ihr Sicherheitssystem so sicher sei, dass es zu den Abbuchungen nur wegen eines vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Verhaltens des Bankkunden gekommen sein kann und verweigern die Erstattung deshalb.
Das liegt immer an den Umständen des konkreten Einzelfalls. Grundsätzlich muss die Bank vor Gericht erst einmal die Sicherheit ihres Sicherheitssystems nachweisen – Und der Bankkunde, dass er nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt hat. Der Ausgang ist leider häufig offen und liegt auch teilweise im Ermessen des Gerichts, so dass häufig auch gütliche Einigungen abgeschlossen werden.