In Bayern treten am heutigen Mittwoch verkürzte Isolationsregeln in Kraft, die Isolation bleibt bei einer Ansteckung jedoch weiterhin verpflichtend. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen entfällt ab heute vollständig. Ein Überblick über die neuen Regelungen im Freistaat.
Ab heute gelten im Freistaat deutlich gelockerte Regeln zur Isolation und Quarantäne für Corona-Erkrankte und Kontaktpersonen. Wer infiziert ist, darf die Isolation schon nach fünf Tagen beenden, insofern 48 Stunden lang keine Symptome mehr aufgetreten sind. Ein negatives Testergebnis zur Freitestung ist dann nicht mehr notwendig. Halten die Symptome jedoch weiter an, muss die Isolation fortgesetzt werden, bis die Zeichen der Covid-19-Erkrankung 48 Stunden lang nicht mehr bestehen. Maximal dauert die Isolation aber 10 Tage.
Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen, die nicht geimpft oder genesen sind, entfällt ab heute vollständig. Der Bayerische Gesundheitsminister Klaus Holetschek appelliert jedoch an die Bevölkerung, dass Corona-Erkrankte ihre engen Kontaktpersonen über die Infektion informieren sollen. Den engen Kontaktpersonen wird zudem empfohlen, Kontakte zu reduzieren und, insofern möglich, im Home-Office zu arbeiten. Außerdem seien freiwillige Selbsttests für fünf Tage sinnvoll.
Gesundheitsminister Holetschek erklärt, dass Bayern seine Corona-Strategie damit an die aktuelle Lage anpasse: „Die Saison der akuten Atemwegsinfektion nähert sich dem Ende, der Infektionsdruck sinkt und die Krankenhausbelastung ist stabil. Daher halten wir es für mehr als vertretbar, die Anordnung der Isolation auf fünf Tage zu verkürzen und die Quarantäne für enge Kontaktpersonen aufzuheben.“ Dieses Vorgehen entspreche außerdem den Überlegungen des Robert-Koch-Institutes, welches sogar eine freiwillige Selbstisolation für zulässig halte.
Zum Schutz vulnerabler Gruppen sollen jedoch auch weiterhin strengere Maßnahmen gelten: Wer in vulnerablen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe arbeitet, unterfällt nach dem Ende der Isolation einem Tätigkeitsverbot und kann nur dann wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, wenn er ein negatives Testergebnis vorlegt (Antigentest oder PCR-Test mit Ct-Wert >30).