Vor kurzem betraf es Spielzeughändler, nun geht es um Klamotten: Ebenso wie Buchhandlungen oder Blumenläden dienen Bekleidungsgeschäfte in Bayern der „Deckung des täglichen Bedarfs“. Die 2G-Regel entfällt deshalb. Das geht aus einem am Mittwoch gefallenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor, welches bereits rechtskräftig ist. Die Anfang Dezember implementierten Zugangsbeschränkungen für Geimpfte und Genese in Bekleidungsgeschäften seien unzulässig, „weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne“.
Der Handelsverband freut sich über diese Nachricht, allerdings hat man sich diese Information schon früher gewünscht. Das Weihnachtsgeschäft ist vorüber – Im Vergleich zu 2019 ist der Umsatz der bayerischen Bekleidungsgeschäfte laut Sprecher Bernd Ohlmann um 30 bis 40 Prozent zurückgegangen, weil man Ungeimpften den Zuritt verwehrt habe und andere von langen Schlangen abgeschreckt worden seien.