Die strengen Ausgangsbeschränkungen zu Beginn der Pandemie 2020 stellten einen Verstoß gegen das „Übermaßverbot“ dar und waren deshalb unzulässig – das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun entschieden. Damals durften wir die eigenen vier Wände nur „bei Vorliegen triftiger Gründe“ verlassen – das sahen die Richter nun als unverhältnismäßig an, insbesondere weil der Freistaat über die gemeinsamen Beschlüssen von Bund und Ländern zu weit hinausging – so die Ansicht des Senats.
Die Richter erklärten weiterhin, dass beim Vorliegen „von mehreren gleich geeigneten Mitteln“ dasjenige ausgewählt werden muss, welches die Grundrechte am wenigsten einschränke – der Freistaat hatte sich dagegen auch in diesem Fall für die schärfere Maßnahme entschieden.