Stand: 28.12.21
Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten, gilt 3G – nicht genesene und nicht geimpfte Personen müssen täglich einen aktuellen Schnelltest vorlegen.
Im ÖPNV und im ÖPFV gilt 3G – wer mit Bus oder Bahn fahren möchte, muss also nicht nur eine gültige Fahrkarte, sondern auch einen gültigen 3G-Nachweis vorweisen.
2G bedeutet, dass der Zutritt auf genesene oder vollständig geimpfte Personen beschränkt ist. Diese Regelung gilt bei körpernahen Dienstleistungen, im Einzelhandel (nicht in Geschäften für den täglichen Bedarf), bei Bildungsangeboten von Volkshochschulen, Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen. 2G gilt außerdem auch in der Hotellerie und Gastronomie – auch bei gastronomischen Angeboten im Freien.
2G+ bedeutet, dass der Zutritt auf genesene oder vollständig geimpfte Personen beschränkt ist, die zusätzlich einen aktuellen Schnelltest vorweisen müssen. Für Personen, deren Booster-Impfung mindestens 15 Tage her ist, entfällt die Testpflicht. Die Regel gilt nur indoor und zwar dort, wo ein hohes Besucheraufkommen erwartet wird – zum Beispiel in Fitnessstudios, Theatern, Bädern sowie bei Messen, Sport- Kultur- und Freizeitveranstaltungen.
In allen Bereichen, in denen eine Maskenpflicht gilt, sind nur FFP2-Masken (oder höhere Standards) zugelassen – medizinische Masken oder Stoffmasken sind nicht ausreichend. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen dagegen weiterhin medizinische Masken tragen.
Für den Gastronomiebetrieb gibt es eine Sperrstunde zwischen 22 Uhr und 5 Uhr – an Silvester gilt diese nicht. Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Bordelle u. ä. müssen schließen, alle Weihnachtsmärkte wurden abgesagt.
Bei geschlossenen Gesellschaften innerhalb eines Gastro-Betriebs gilt 2G+ – zugelassen sind maximal 10 Personen (siehe Kontaktbeschränkungen).
Minderjährige Schülerinnen und Schüler unter 12 Jahren und 3 Monaten haben Zutritt bei 2G.
Minderjährige Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren und 3 Monaten, die in der Schule regelmäßig getestet werden, erhalten in der Gastronomie Zutritt bei 2G. Außerdem können sie zu sportlichen und musikalischen Eigenaktivitäten und Theatergruppen übergangsweise bis zum 12. Januar 2022 zu 2G zugelassen werden – aber nicht für Besuche in Stadien, Clubs etc.
Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen – für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 sind textile Gesichtsmasken zugelassen, alle anderen Jahrgangsstufen müssen eine medizinische Maske tragen.
In Grund- und Förderschulen findet zwei Mal in der Woche ein Pool-Test (mit Selbsttest montags) statt. An den weiterführenden Schulen müssen sich alle Schülerinnen und Schüler drei Mal in der Woche einem Selbsttest unterziehen.
Nicht geimpfte und nicht genesene Personen dürfen sich nur mit dem eigenen Hausstand oder zusätzlich mit maximal zwei Personen eines weiteren Hausstands treffen (Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate ausgenommen).
Geimpfte und Genesene dürfen sich maximal zu zehnt treffen – egal ob drinnen oder draußen (Kinder unter 14 ausgenommen).
Mehr als 10 Personen dürfen sich nur in der Gastronomie treffen – das gilt allerdings nicht für geschlossene Gesellschaften.
Vom 31. Dezember um 15 Uhr bis zum 1. Januar um 9 Uhr gilt ein Ansammlungsverbot – Ansammlungen von mehr als zehn Menschen auf öffentlichen publikumsträchtigen Plätzen sind verboten, Gruppen von mehr als 10 Personen müssen sich unverzüglich trennen.
Es gilt ein Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper – auf besonders publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen gibt es außerdem auch formal ein Feuerwerksverbot.